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Konditionen / Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

 

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Lindner Feinkartonagen GmbH & Co. KG
 
In Anlehnung an die Liefer- und Zahlungsbedingungen, die von der Fachvereinigung der Deutschen Kartonagen-Industrie (FKI) e. V. Arndtstraße 47, 6000 Frankfurt am Main 1 herausgegeben wurden, und beim Bundeskartellamt als Konditionenempfehlung gemäß § 38 Absatz 2 Ziff. 3 GWB angemeldet wurden.
 
I. Anwendungsbereich
 
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
 
II. Vertragsgegenstand
 
1. Angebote erfolgen freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
 
2. Produktionsbedingte Mengenabweichungen sind bis zu 10 % gestattet. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt.
 
3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
 
Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
 
4. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die auf Grund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
 
5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
 
6. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
 
III. Preise
 
1. Die Preise „frei Haus“ und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten ein. Verändert sich der Bestimmungsort und treten dadurch höhere Frachtkosten auf, wird die Differenz zur Kalkulation als Frachtmehrkosten berechnet.
 
Die Preise „ab Werk“ schließen nur die Verpackung ein.
 
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich Größe, Gestaltung und Material werden zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer unterrichtet hierüber den Auftraggeber schriftlich durch Abänderung der Auftragsbestätigung.
 
2. Das Angebot des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Erhöhen sich die Löhne, die Kosten für Vormaterial, Energie oder Transport, so verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Anpassung der Preise zu verhandeln.
 
3. Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber verlangt sind, werden mit einem hierfür zu vereinbarenden Entgelt berechnet, dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen und Gutachten.
 
4. In Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für Auftraggeber- und Graphikerkorrekturen.
 
IV. Zahlungsbedingungen
 
1. Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Zahlung von 14 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen. Andere Zahlungsziele müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart werden. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber und ohne Skonto angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 
2. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden Bei längerer Lagerung von Halb- und Fertigfabrikaten auf Veranlassung des Auftraggebers können entsprechende Lagergebühren vereinbart werden.
 
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
 
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % auf dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
5. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder entstehen sonst begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder - wenn eine Nachfrist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist - vom Vertrag fristlos zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung leistet.
 
V. Lieferzeiten
 
1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
 
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligung des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
 
3. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach dem Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
 
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind, z. B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Versagen der Verkehrsmittel, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in diesem Falle erst nach Ablauf einer angemessenen Lieferfristverlängerung zulässig. Schadenersatz kann nicht verlangt werden.
5. Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die Bezahlung hat mangels anderer Vereinbarungen unter Maßgabe des Abschnittes IV jeweils nach Lieferung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auftragsbestätigung zu erfolgen, auch wenn ein vollständiger Abruf noch nicht erfolgt ist.
 
VI. Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht
 
1. Die Gefahr geht mit der Abnahme der Ware durch den Auftraggeber an diesen über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
 
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Kosten für Verpackung trägt grundsätzlich der Auftraggeber, sie sind Bestandteil des Preises (s. III.1.). Bei leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen hat die Rücklieferung innerhalb angemessener Frist frei Haus zu erfolgen. Poolpaletten u. a. werden in Rechnung gestellt. Europaletten u. ä. werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Rücktausch erfolgt.
 
3. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
 
4. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen oder ordnungsgemäß zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
 
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, bei Hergabe von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung.
 
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung so lange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
 
3. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer.
 
Veräußert der Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von Kauf- und sonstigen Verträgen (z. B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziff. 2 gilt entsprechend.
 
4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden.
 
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
 
5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
 
6. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 %, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben.
 
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
 
VIII. Muster, Vorlagen, Fertigungswerkzeuge
 
1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckunterlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sind dem Auftragnehmer Schutzrechte Dritter bekannt, die offensichtlich durch die Ausführung des Auftrages verletzt würden, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.
 
2. Soweit vom Auftragnehmer entwickelte Skizzen, Entwürfe, Druckmotive und Fertigungsmuster urheberrechtlichem Schutz unterliegen, verbleiben sie sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden. Wünscht der Auftraggeber solche Entwicklungen des Auftragnehmers in seinem Interesse zu verwerten, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, die nicht unbillig verweigert werden darf.
 
3. Soweit Fertigungswerkzeuge, wie Stanzwerkzeuge, Werkzeuge für Überziehautomaten, Druck- und Prägeformen nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, erfolgt eine Berechnung durch den Auftragnehmer, anderenfalls bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers.
 
4. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Werkzeuge und Druckunterlagen besteht für 12 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.
 
IX. Gewährleistung
 
1. Ist die Lieferung mangelhaft, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar.
 
2. Lässt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.
 
3. Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb 1 Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen. anderenfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
 
4. Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind. Dies gilt auch für Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.
 
5. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien steht der Auftragnehmer nur insoweit ein, als diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert werden.
 
6. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
 
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
 
Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).
 
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
 
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Sitz des Auftragnehmers. Es gilt - auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern - deutsches Recht und Ausschluss der Haager Einheitlichen Kaufgesetze.
 
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
 
XII. Bestand des Vertrages
 
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.
 
 
 

 

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